Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat rechtliche Schritte gegen den Online-Händler Amazon eingeleitet, beurteilt man dessen Praxis der Rabattwerbung dort doch als irreführend. Wie Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale erklärte, ziele man mit diesem Schritt darauf ab, „mehr Klarheit und Wahrheit bei Werbung mit Preisreduzierungen zu schaffen“.

Buttler weiter: „Wir sehen in der beanstandeten Preiswerbung eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung, die wir abstellen wollen“. Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass Amazon sich bei den Vergleichspreisen auf die Unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller stützt, was nach Meinung der Verbraucherschützer nicht dem EU-Recht entspricht.

„UVP und ‚Statt‘-Preise sind etwas anderes als die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage. Amazon täuscht mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gibt“, betont Buttler in einer offiziellen Pressemeldung.

30-Tage-Referenz

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert stattdessen, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz herangezogen werden sollte, um eine übertriebene Darstellung der Preisvorteile zu vermeiden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. September hatte dieser Forderung in einem ähnlichen Fall gegen Aldi bereits stattgegeben.

Amazon weist die Vorwürfe jedoch zurück und behauptet, die Entscheidung des EuGH beziehe sich auf eine andere Fallkonstellation. Der Internetriesen betont, sich an alle gesetzlichen Vorschriften zu halten.

In den USA, wo der Konzern Referenzpreise wählt, die sich auf die letzten 90 Tage beziehen, steht Amazon ebenfalls in der Kritik. Eine dort eingereichte Sammelklage wirft dem Unternehmen vor, systematisch gefälschte Rabatte zu nutzen, um die Konsumenten über die wahren Preise zu täuschen. Demnach seien grundlegende Listenpreise künstlich aufgebläht worden, wodurch Rabatte attraktiver erschienen, als sie es eigentlich sind.