Ab Mai 2025 wird in Deutschland eine neue Bioabfallverordnung eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, die ordnungsgemäße Trennung von Bioabfällen und nicht kompostierbaren Materialien zu verbessern.

Überarbeitet wurde das Gesetz vom Umweltministerium, da die Menge an unerwünschtem Müll in den Biotonnen immer weiter zunimmt – unsachgemäß entsorgtes Glas, Kunststoff oder auch Babywindeln verhindern eine effektive Verwertung des Bioabfalls, für welchen die Tonne eigentlich gedacht ist. Häufig müssen diese verunreinigten Abfälle dann verbrannt werden, was sowohl die Umwelt belastet als auch hohe Kosten verursacht.

Mögliche Folgen für Verbraucher

Entsorgungsunternehmen sind künftig von daher dazu verpflichtet, den Inhalt der Biotonnen genau zu überprüfen und bei einem zu hohen Anteil an Fremdstoffen die Abholung zu verweigern. Die betroffenen Tonnen werden in einem solchen Fall markiert und nicht geleert, was für den Verbraucher erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Neben unangenehmen Gerüchen ist nicht nur mit steigenden Entsorgungskosten zu rechnen, bei groben Verstößen gegen die Trennvorschriften drohen sogar Bußgelder bis zu 2.500 Euro.

Verbraucher werden daher angehalten, sich genau über die Vorschriften zur Abfalltrennung zu informieren. Lokale Entsorgungsträger bieten häufig Informationsmaterialien an, um zu klären, welche Abfälle in die Biotonne gehören und welche eben nicht.

Was man als Verbraucher in einer Biotonne entsorgen darf und was nicht, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Stattdessen werden die entsprechenden Richtlinien hinsichtlich der unterschiedlichen Verwertungsmöglichkeiten vonseiten der lokalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen festgelegt – sprich: der Müllabfuhr. Der Verein „wirfürbio“ hat jedoch eine allgemein gültige Liste erstellt.

In die Biotonne gehören demnach:

  • Gemüsereste, Salatreste, Obst (auch Südfrüchte)
  • Speisereste, gekocht und roh
  • Fisch-, Fleisch-, Lebensmittelreste (auch verdorben)
  • Kaffeesatz, Tee, zerreißbare Kaffeefilter und Teebeutel
  • Brotreste, Backwaren, sonstige Mehlprodukte
  • Milchprodukte (nicht flüssig)
  • Nuss-, Eierschalen
  • Topf-, Schnittblumen (ohne Topf, Bindedraht o.ä.)
  • Rasenschnitt, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Laub/Nadeln, Ernterückstände
  • Fallobst, Blumen- und Pflanzenreste, kranke Pflanzen, Unkraut und Moos
  • Kleintierstreu (nur Späne, Sand), Stroh
  • Küchenkrepp, Bioabfalltüten (aus Papier), Zeitungspapier (kein Hochglanzpapier)

Nicht in den Biomüll gehört hingegen Folgendes:

  • Verpackte Lebensmittel
  • Abfallbeutel, Plastiktüten
  • Kaffee-, Espresso-, Teekapseln
  • Hundekotbeutel, Frischhaltefolie, Bioabfallbeutel
  • Bioeinweggeschirr und -schalen, Bioeinwegbesteck
  • Windeln, Binden, Tampons, Kosmetikartikel
  • Bauschutt, Bodenaushub, Straßenkehricht, Steine
  • Speiseöl, Frittierfett
  • Gläser mit Lebensmittelresten
  • Arzneifläschchen
  • Verpackungen aus Kunststoff
  • Metall, Verbundstoffe